SICHT

SCHEIBEN UND FOLIEN

Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen. 

Scheiben aus Sicherheitsglas,  die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

Hintere Seitenscheiben und die Heckscheibe dürfen komplett mit einer Tönungsfolie beklebt sein, wenn die verwendete Folie eine Bauartgenehmigung hat und die Scheibeneinfassung bzw. die Gummidichtung dabei nicht überklebt ist. 

Achtung: Grundsätzlich muss das vorgeschriebene Sichtfeld nicht nur nach vorne, sondern auch nach hinten immer gewährleistet sein.

Nach einer Folierung der Scheiben müssen die Mindestanforderungen bzgl. des Bruchverhaltens und der Lichtdurchlässigkeit erfüllt bleiben!

Für die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben ist eine Lichtdurchlässigkeit von 70 % gefordert.

Nur leicht getönte Folien und ungefärbte Splitterschutzfolien sind an den vorderen Scheiben bei entsprechendem Nachweis der geforderten Lichtdurchlässigkeit statthaft, wenn z.B. explizit die Verwendung auf den vorderen Seitenscheiben aus der Bauartgenehmigung dieser Folien hervorgeht. Voraus- setzung ist dafür immer, dass es sich bei der beklebenden Scheibe um eine klare (ungetönte) Scheibe handelt.

Aufkleber und Folienstücke, die an der Heckscheibe und den hinteren Seitenscheiben angebracht sind, benötigen, wenn sie eine Größe von 0,1 m² unterschreiten, keine Bauartgenehmigung. Es darf nicht mehr als ein Viertel der jeweiligen Scheibenfläche beklebt sein und die Scheibengummis sowie -einfassungen müssen frei bleiben.

Bei der Windschutzscheibe und den vorderen Seitenscheiben darf die Beklebung zudem die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. Aufkleber, z.B. die Feinstaubplakette, dürfen nicht im direkten Sichtfeld (Sichtkeil) des Fahrers angebracht sein.

Für Folienstücke, welche am oberen Rand der Wundschutzscheibe angebracht sind, gelten diese Anforderungen genauso. Für sich alleine betrachtet, dürfen sogenannte Blendschutzstreifen bei einer 1,1 m breiten Scheibe nur ca. 9 cm vom äußeren oberen Rand der Scheibe nach unten verlaufen (quadratischer Verlauf vorausgesetzt).

Bauartgenehmigung mit ECE-Kennzeichnung
Nationale Bauartgenehmigung einer Folie
Fahrzeug mit folierten Seitenscheiben

fazit

Um den Durchblick im Straßenverkehr zu behalten, müssen entsprechende Sichtverhältnisse unter allen Umständen eingehalten werden. Undurchsichtige Verkehrssituationen gibt es schon genug, eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sicht durch ein verdecktes, verdunkeltes oder verdrecktes Sichtfeld ist deswegen zu vermeiden.

Tuning-Experte:
Ja, allerdings muss ein Aufkleber auf der Scheibe kleiner als 0,1 m² sein. Außerdem darf der Sichtbereich des Fahrzeugführers nicht beeinträchtig sein. Aufkleber/Folien benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn sie eine Fläche von mindestens 0,1 m² haben. Da diese Anforderungen bzgl. des Sichtbereichs nicht einfach zu erklären sind, sollte man vorher einen Sachverständigen oder Prüfer kontaktieren.

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