Der richtige Ton macht die Musik! So einfach könnte die Überschrift zur Tuningmaßnahme „Veränderungen an der Abgasanlage“ lauten. Doch so einfach ist es nicht, denn bei Modifikationen an der Auspuff- bzw. Abgasanlage gilt es einige Gesetze und Regeln zu beachten.
Das verbrannte Gasluftgemisch schnellstmöglich und verlustfrei aus dem Brennraum nach außen zu leiten. Dabei soll dies vom Gesetzgeber her so leise wie möglich passieren. Eine immer wichtiger werdende Aufgabe der Auspuffanlage ist es, die Abgase zu reduzieren, weswegen die Techniker auch eher von einer Abgasanlage sprechen.
Die gesetzlichen Grenzwerte hinsichtlich der Geräusch- und Abgasemissionen sind abhängig vom jeweiligen Erstzulassungsdatum. Eine Veränderung des Geräuschwertes eines Fahrzeugs kann zwar, z.B. durch den Austausch eines Endschalldämpfers, auch mal über dem in den Fahrzeugpapieren vorgegebenen Wert liegen, darf aber nie über den vorgegebenen Grenzwert steigen.
FAZIT: Wenn es nicht lauter werden darf, muss es also dumpfer, respektive schöner werden!
Während regelkonforme Auspuffblenden ohne Einschränkung verwendet werden können, müssen alle anderen Veränderungen an der Abgasanlage eine entsprechende Genehmigung haben.
Prüfzeugnis des Produkutes liegt vor
Individuelle Manipulationen an der Auspuffanlage sind unzulässig!
Die Demontage eines Katalysators oder DieselPartikel-Filters (DPF) ist verboten!
Trägt eine Auspuffanlage zur Leistungssteigerung bei, ist immer eine Eintragung in die Fahrzeugdokumente notwendig!
Teilegutachten des Anbauteiles liegt vor
> Änderungsabnahme und Berichtigung der Fahrzeug- papiere sind notwendig
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) liegt vor > Auflagen sind in der ABE geregelt und es muss eventuell keine Abnahme erfolgen, aber das Prüfzeugnis ist in jedem Fall mitzuführen
EG- oder ECE-Genehmigung liegt vor > von einer Eintragung oder Mitführpflicht kann abgesehen werden, aber der Nachweis der regelkonformen Fahrzeug-Anbauteil-Kombination muss erbracht werden.
Auf die Kombinierbarkeit mit anderen Veränderungen ist zu achten. Änderungen eines Bauteils der Abgasanlage sind immer abnahmepflichtig, wenn beeinflussende Komponenten sich nicht mehr im Serienstand befinden. > EG-genehmigter Endschalldämpfer muss abgenommen werden, wenn z. B. bereits ein Sportluftfilter oder ein Chiptuning verbaut und eingetragen ist.
ACHTUNG: Unzulässige Veränderungen im Bereich der Auspuffanlagehaben stets das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge!
Ein leistungsgesteigertes Fahrzeug unterliegt einer höheren thermischen und mechanischen Belastung. Dies gilt nicht nur für den Motor, sondern auch für Bauteile des Getriebes, des Kühlsystems, des Fahrwerks und der Bremsen.
Aus diesem Grund wird normalerweise nicht über eine Steigerung von 20 % der Leistung bzw. des Drehmoments hinausgegangen.
Abgas- und Geräuschwerte über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte zu ändern, ist tabu. Aber wenn alle Komponenten entsprechende Zulassungsdokumente vorweisen können und aufeinander abgestimmt sind, lassen sie trotzdem die Herzen der Tuner höher schlagen.
Tuning-Experte:
Grundsätzlich sind derartige Umbauten ein- tragungsfähig. Es bedarf aber eines Nachweises zu allen relevanten Vorschriften (z. B. Leistung, Abgas- und Geräuschverhalten, Höchstgeschwindigkeit, evtl. Bremsen). Das sollte der Anbieter am besten mitliefern oder man muss es auf eigenes Risiko nach der Montage durchführen lassen. Die Kosten dafür sind jedoch nicht unerheblich.
Tuning-Experte:
Das Verändern eines EG-genehmigten Aus- tauschschalldämpfers kann Probleme mit sich bringen. Alle Teile, die Du für die Änderung er- wirbst, sind meistens in Verbindung mit dem Serienschalldämpfer geprüft – nicht in Verbindung mit einem Austauschschalldämpfer. Der Prüfer wird mindestens eine Geräusch- messung einfordern, um die Teile abzunehmen.
Hier empfiehlt es sich, vorher mit dem Sach- verständigen bzw. Prüfer zu sprechen, der die Abnahme durchführen soll.
Tuning-Experte:
Die Genehmigung der Abgasanlage „EG-Papiere Kat und Schalldämpfer“ bezieht sich im Allge- meinen nur auf den serienmäßigen Ausrüstungs- zustand (ohne Leistungssteigerung). Somit ist hier eine Kombination beider Umrüstungen nicht zu- lässig. Gegebenenfalls kann die Kombination aber durch Zusatzprüfungen (Geräusch, Leistung, Abgas etc.) im Rahmen einer Begutachtung gemäß § 21 StVZO positiv beschieden werden.