29.11.-08.12.2024

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Halle 7 | Stand B11

POLIZEIKONTROLLE – WAS DARF DIE POLIZEI EIGENTLICH?

DER VDAT GIBT TIPPS FÜR DAS RICHTIGE HANDELN

Eigentlich sind sie nicht wirklich häufig – Polizeikontrollen. Fragt man Besitzer getunter Fahrzeuge, ist die Antwort in Bezug auf die Kontroll-Frequenz und -Intensität oft eine ganz andere. Wenngleich es wenig vorteilhaft ist, etwaige Verkehrsverstöße der Polizei unmittelbar vor Ort zu bestätigen, scheint es sinnvoll, hinsichtlich der Details von Fahrzeugumrüstungen mit den Beamten zu „kooperieren“. Eine Fahrzeugsicherstellung zum Zweck der Anfertigung eines Beweis-Sicherungsgutachtens durch einen Sachverständigen kann so schon mal vermieden und dadurch Geld gespart werden.

Klar ist aber auch: Wird die Weiterfahrt wegen augenscheinlicher Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs untersagt, stehen Bußgeld und ggf. Punkte ins Haus und der Abtransport muss mit Trailer oder Abschleppwagen selbst organisiert werden. Beklagt wird gegenüber dem VDAT (Verband der Automobil Tuner) häufig, dass einige Beamte dazu neigen, „immer“ ein für den Fahrzeug-Halter kostenintensives Beweissicherungsgutachten zu veranlassen, obwohl Verstöße gegen die Regeln der StVZO durch Fotos gerichtsfest dokumentiert werden können. Dazu tragen leider wohl auch Richter ein Stück weit bei. Ein Polizeibeamter, dessen Sachverstand von einem Richter oder Anwalt schon einmal hinterfragt wurde, weil er kein ausgebildeter Sachverständiger sei, wird bei der nächsten Kontrolle entsprechend reagieren – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin oder her!

Ein Polizist wird auch immer den Fahrer auffordern gewisse Handlungen durchzuführen, z.B. das Überfahren eines Gegenstandes zur Feststellung einer konformen Mindestbodenfreiheit. Eigene Handlungen wird bzw. sollte der Beamte an einem zur Kontrolle angehaltenen Fahrzeug nicht vornehmen – falls doch, setzt er/sie sich der Gefahr einer Anzeige, möglicherweise wegen entstandener Sachbeschädigung und/oder Regressforderungen aus.

SOGENANNTE GEFÄHRLICHE ORTE SIND DEFINIERT

Eigenaktiv ein Handschuhfach, den Fahrzeuginnenraum oder den Kofferraum zu durchsuchen, ist einem Polizeibeamten im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle nicht erlaubt. Aber Ausnahmen bestätigen wie so häufig die Regel: an sogenannten gefährlichen Orten (Orte, an denen regelmäßig Straftaten begangen werden; diese Orte sind definiert) darf die Polizei das vollkommen verdachtsunabhängig tun. Anders sieht das auch bei berechtigter Annahme für eine Straftat aus – z.B. bei Cannabisgeruch oder sichtbaren Hinweisen, die einen Verstoß gegen das Betäubungsgesetz vermuten lassen. In solchen Fällen darf ein Fahrzeug aktiv durchsucht werden.

BLUTTESTS AUCH OHNE RICHTERLICHE ANORDNUNG

Tests, wie das Pusten in ein Alkohol-Testgerät, ein Urintest oder die Überprüfung der Pupillenreaktion mittels Taschenlampe, sind freiwillig. Was nicht bedeutet, dass bei deren Ablehnung das Thema erledigt ist. Vielmehr dürfte auf die Verweigerung die „Einladung“ auf die Wache und die Anordnung eines Bluttests folgen. Für letzteren bedarf es seit geraumer Zeit übrigens keine richterliche Anordnung mehr.

Eine allgemeine Verkehrskontrolle und auch die individuelle Kontrolle eines getunten Fahrzeugs bedeutet sowohl für die Fahrzeuginsassen als auch für die Polizei Anspannung – für die einen, weil (glücklicherweise) die Routine fehlt, für die anderen, weil in der Vergangenheit schon viel Unvorhergesehenes passiert ist. Es empfiehlt sich daher für beide Seiten eine höfliche und sachliche Kommunikation. Eine aufgeheizte Stimmung wird in der Regel immer dem Fahrzeughalter/-führer zum Nachteil. Daher unser Rat: Ruhe bewahren. www.vdat.de

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