Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei der Teilnahme am Straßenverkehr keine erhöhte Betriebsgefahr besteht und Insassen optimal vor Unfällen geschützt sind. Dies regelt der § 30 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) und gilt für alle Fahrzeuge.
Wenn Serienfahrzeuge geändert werden, gilt § 19 StVZO. Hierüber wird geregelt, welche Modifikationen einen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben können und wann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen kann.
Mit der Zulassung wird Kraftfahrzeugen eine Betriebs- erlaubnis auf Basis der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) erteilt. Diese bleibt erhalten, außer das Fahrzeug wird so geändert, dass diese gemäß § 19, Abs. 2 StVZO erlischt.
Grundsätzlich werden serienmäßige Fahrzeuge mittels einer europäischen Typgenehmigung in den Verkehr gebracht und auf dieser Grundlage zugelassen.
Nicht in Serie gefertigte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge, welche nicht für Europa gefertigt wurden, können auch gemäß natio- naler bzw. EU-Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, ist eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erforderlich. Dem Er- löschen der Betriebserlaubnis ist nur dann entgegenzuwirken, wenn ein entsprechender Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 StVZO vorliegt. Dies kann durch eine Teilegenehmigung erfolgen.
Achtung: Alle Teile müssen über eine Kennzeichnung verfügen und über begleitende Dokumente, in denen der Verwendungsbereich, die technische Beschaffenheit und die damit verbundenen Auflagen beschrieben werden.
Teilegutachten sind nationale Prüfzeugnisse eines akkreditierten oder anerkannten Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile.
Teilegutachten können als Nachweis der Zulässigkeit von Teilen verwendet werden.
Ein Teilegutachten ist immer mit der Verpflichtung zu einer unverzüglichen Änderungsabnahme verbunden, denn erst dadurch kann die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs festgestellt werden!
Liegen andere Dokumente bei, kann NICHT pauschal von einer Zulässigkeit ausgegangen werden.
Die einem Teil beigefügten Dokumente beschreiben u.a. den Verwendungsbereich und die Auflagen für die Verwendung. Der Verwendungsbereich beschreibt, ob das Teil zum Fahrzeug passt. Damit verbunden sind in der Regel Auflagen für die Verwendung. Diese sind vollständig einzuhalten.
Eine Auflage kann die Druchführung einer Abnahme des Ein- oder Anbaus eines Teils sein. Dies gilt grundsätzlich bei Teilegutachten.
Eine Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO wird durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP), einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation durchgeführt.
Dabei sind die verwendeten Bauteile an dem im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugmodell zu identifizieren und der ordnungsgemäße Anbau unter Einhaltung der aufgeführten Auflagen zu kontrollieren und in einem entsprechenden Nachweis zu dokumentieren.
Der Nachweis (Dokument) über die Zulässigkeit der technischen Änderung ist bis zur Übertragung in die Fahrzeugpapiere immer mitzuführen. Wann die Fahrzeugpapiere berichtigen zu lassen sind, ist auf der Änderungsabnahme beschrieben.
Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 StVZO erloschen, muss das Fahrzeug nach der Änderung einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) vorgestellt werden.
Eine Inbetriebnahme darf nur für Fahrten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis erfolgen. Der aaSoP erstellt ein Gutachten nach § 21 StVZO, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde (im Regelfall die örtliche Zulassungstelle) eine neue Betriebserlaubnis durch das Erstellen einer neuen Zulassungsbescheinigung erteilt.